BGH - Beschluss vom 13.05.2015
IV ZB 30/14
Normen:
BGB § 1371 Abs. 1; BGB § 1933; EGBGB Art. 15 Abs. 3; EGBGB Art. 25 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 205, 289
DNotZ 2015, 624
FamRZ 2015, 1180
FuR 2015, 603
IPRax 2015, 10
IPRax 2017, 102
MDR 2015, 838
NJW 2015, 2185
ZEV 2015, 409
ZEV 2015, 6
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 501 VI 4115/13
OLG Frankfurt am Main, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 W 47/14

Qualifizierung des pauschalen Zugewinnausgleichs als rein güterrechtlich

BGH, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen IV ZB 30/14

DRsp Nr. 2015/9408

Qualifizierung des pauschalen Zugewinnausgleichs als rein güterrechtlich

Der pauschale Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB ist im Sinne der Artt. 15, 25 EGBGB rein güterrechtlich zu qualifizieren.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2014 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 95.000 € festgesetzt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 GNotKG).

Normenkette:

BGB § 1371 Abs. 1; BGB § 1933; EGBGB Art. 15 Abs. 3; EGBGB Art. 25 Abs. 1;

Gründe

I. Die Erblasserin war griechische Staatsangehörige und verstarb am 18. Mai 2013 in Frankfurt am Main. Sie hinterließ keine letztwillige Verfügung. Die Beteiligten, Sohn (Beteiligter zu 1) und Ehemann (Beteiligter zu 2) der Erblasserin, streiten um das Erbrecht des Beteiligten zu 2.

Die Erblasserin und der Beteiligte zu 2, ebenfalls griechischer Staatsangehöriger, hatten am 31. Juli 1983 in Griechenland die Ehe geschlossen. Am 6. November 2003 kauften sie zwei Eigentumswohnungen in H. . Die notarielle Kaufvertragsurkunde enthält zu Beginn die Erklärung der Eheleute, dass sie für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe "mit sofortiger Wirkung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft des deutschen Rechts" wählen.