R B 103.3 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
B. Betriebsvermögen
Zu § 103 BewG

R B 103.3 ErbStR2011 Schulden im Zusammenhang mit Grundstücken

R B 103.3 Schulden im Zusammenhang mit Grundstücken

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Schulden, die mit einem Betriebsgrundstück (>R B 99) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind abzuziehen, soweit sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.