R B 103.3 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
III. Bewertungsgesetz
B. Betriebsvermögen
Zu § 103 BewG

R B 103.3 ErbStR2019 Schulden im Zusammenhang mit Grundstücken

R B 103.3 Schulden im Zusammenhang mit Grundstücken

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Schulden, die mit einem Betriebsgrundstück (> R B 99) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind abzuziehen, soweit sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.