R B 109.1 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
III. Bewertungsgesetz
B. Betriebsvermögen
Zu § 109 BewG

R B 109.1 ErbStR2019 Bewertungsgrundsätze bei Betriebsvermögen

R B 109.1 Bewertungsgrundsätze bei Betriebsvermögen

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

1Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben und von freiberuflich Tätigen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Dasselbe gilt für den Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse. 3Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Absatz 2 BewG entsprechend (> R B 11.2 bis 11.6).