(1) 1Besondere Umstände, die bei der Ermittlung des gemeinen Werts im vereinfachten Ertragswertverfahren und beim Ansatz mit dem Substanzwert nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sind, können nicht durch Zu- und Abschläge berücksichtigt werden. 2Dazu zählen insbesondere - die nachhaltig unverhältnismäßig geringen Erträge bei einem großen Vermögen des Unternehmens, - die schwere Verkäuflichkeit der Anteile, - eine Zusammenfassung aller oder mehrerer Anteile in einer Hand, - die bei einem Verkauf der Anteile bzw. einer Liquidation der Gesellschaft anfallenden Ertragsteuern, - eine Unterkapitalisierung, - das Fehlen eigener Betriebsgrundstücke und -gebäude und - die Vorteile, die eine Kapitalgesellschaft aus der Verbindung zu anderen Unternehmen der Anteilseigner zieht. 3Als besondere Umstände, die bei der Ermittlung des gemeinen Werts nach allen Bewertungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind, sind auch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse anzusehen (> R B 9.2). (2)
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