(1) Besondere Umstände, die eine vom Nennwert abweichende Bewertung rechtfertigen, liegen vor, 1. wenn die Kapitalforderungen oder Schulden unverzinslich sind und ihre Laufzeit im Besteuerungszeitpunkt mehr als ein Jahr beträgt; 2. wenn die Kapitalforderungen oder Schulden niedrig verzinst oder hoch verzinst sind und die Kündbarkeit für längere Zeit ausgeschlossen ist; 3. wenn zweifelhaft ist, ob eine Kapitalforderung in vollem Umfang durchsetzbar ist. (2)
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|