R B 151.5 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
C. Gesonderte Feststellungen
Zu § 151 BewG

R B 151.5 ErbStR2011 Gesonderte Feststellung des Werts nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften

R B 151.5 Gesonderte Feststellung des Werts nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

(1) Hinsichtlich der Zurechnung gilt R B 151.2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sinngemäß. (2) 1In den Fällen einer mittelbaren Schenkung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften ist eine gesonderte Feststellung des Werts durchzuführen. 2Entsprechendes gilt, wenn der Jahreswert der Nutzungen von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 16 BewG zu begrenzen ist. (3) Die Basiswertregelung in R B 151.2 Absatz 11 gilt entsprechend (§ 151 Absatz 3 BewG).