R B 151.5 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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III. Bewertungsgesetz
C. Gesonderte Feststellungen
Zu § 151 BewG

R B 151.5 ErbStR2019 Gesonderte Feststellung des Werts nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften

R B 151.5 Gesonderte Feststellung des Werts nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) Hinsichtlich der Zurechnung gilt R B 151.2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sinngemäß. (2) 1In den Fällen einer mittelbaren Schenkung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften ist eine gesonderte Feststellung des Werts durchzuführen. 2Entsprechendes gilt, wenn der Jahreswert der Nutzungen von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 16 BewG zu begrenzen ist. (3) Die Basiswertregelung in R B 151.8 ist anzuwenden.