(1) 1Grundsätzlich kann das zuständige Finanzamt von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. 2Bei der Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften kann die Erklärung nur von der Kapitalgesellschaft angefordert werden. 3In den Fällen, in denen der Gegenstand der Feststellung einer Personengemeinschaft oder Personengesellschaft zuzurechnen ist, ist die Feststellungserklärung vorrangig von der Gemeinschaft bzw. Gesellschaft anzufordern. 4Dies gilt entsprechend bei vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaften. 5Dadurch wird die Gesellschaft Beteiligte des Feststellungsverfahrens. 6In einem solchen Fall kann der Basiswert (§ 151 Absatz 3 Satz 1 BewG) der Gesellschaft/Gemeinschaft mitgeteilt werden. (2)
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