(1) 1Der Begriff der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ist ein Sammelbegriff für alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die nicht zu den in R B 160.2 bis 8 genannten Nutzungen oder Nutzungsteilen gehören. 2Es werden insbesondere die Sondernutzungen und die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen unterschieden. (2) Zu den Sondernutzungen gehören der Anbau von Hopfen, Tabak, Spargel und anderen Sonderkulturen, wenn keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a BewG vorliegt. (3) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören 1. die Binnenfischerei (>R B 160.10), 2. die Teichwirtschaft (>R B 160.10), 3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft (>R B 160.10), 4. die Imkerei (>R B 160.11),
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