(1) 1Die übliche Miete ist nach § 186 Absatz 2 BewG in den Fällen anzusetzen, in denen Grundstücke oder Grundstücksteile - eigengenutzt, - ungenutzt, - zu vorübergehendem Gebrauch überlassen, - unentgeltlich überlassen sind oder - zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen werden. (2)
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