R B 190.6 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
E. Grundvermögen
Zu § 190 BewG

R B 190.6 ErbStR2011 Brutto-Grundfläche

R B 190.6 Brutto-Grundfläche

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

(1) Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02 und deren konstruktive Umschließungen (>Anlage 24 zum BewG, Teil I). (2) 1Bei der Ermittlung der Brutto-Grundfläche wird zwischen folgenden Bereichen unterschieden: - Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen. (Vgl. Abbildung: Kellergeschoss (KG), Erdgeschoss (EG), 1. und 2. Obergeschoss (OG), ausgebautes Dachgeschoss) - Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen. (Vgl. Abbildung: Durchfahrt im Erdgeschoss, überdachter Balkon bzw. Loggia im 1. OG sowie überdachter Teil der Terrasse im 2. OG.) - Bereich c: nicht überdeckt (Vgl. Abbildung: nicht überdeckter Balkon im 2. OG (Dachüberstände werden nicht lotrecht projiziert) bzw. nicht überdachte Terrasse im 2. OG.) 2Die Regelherstellungskosten (RHK) berücksichtigen jedoch nur die Brutto-Grundfläche der Bereiche a und b. 3Der Bereich c wird nicht erfasst, da er regelmäßig kostenanteilsmäßig unbedeutsam ist. (3)