R B 190.6 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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III. Bewertungsgesetz
E. Grundvermögen
Zu § 190 BewG

R B 190.6 ErbStR2019 Brutto-Grundfläche

R B 190.6 Brutto-Grundfläche

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02 und deren konstruktive Umschließungen (> Anlage 24, Teil I., zum BewG). (2) 1Bei der Ermittlung der Brutto-Grundfläche wird zwischen folgenden Bereichen unterschieden: - Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen - Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen - Bereich c: nicht überdeckt 2Die Regelherstellungskosten (RHK) berücksichtigen jedoch nur die Brutto-Grundfläche der Bereiche a und b. 3Der Bereich c wird nicht erfasst. (3) 1Die Brutto-Grundflächen zur Berechnung der RHK sind getrennt nach Grundrissebenen zu ermitteln. 2Grundflächen von waagerechten Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, Grundflächen von schräg liegenden Flächen, z. B. Tribünen, Zuschauerräumen, Treppen und Rampen, aus ihrer vertikalen Projektion zu ermitteln. (4) Die Grundflächen sind in Quadratmeter anzugeben. (5)