R B 190.7 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
E. Grundvermögen
Zu § 190 BewG

R B 190.7 ErbStR2011 Alterswertminderung

R B 190.7 Alterswertminderung

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

(1) 1Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. 2Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur typisierten wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 BewG bestimmt. 3Es bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, das Alter des Gebäudes durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen. 4Hinsichtlich der Ermittlung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer gelten die Grundsätze des Ertragswertverfahren entsprechend (>R B 185.3 Absatz 2 bzw. R B 185.4 Absatz 2). (2) Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, kann ein fiktiv späteres Baujahr (>Absatz 3) anzunehmen oder die tatsächliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes (>Absatz 4) zu berücksichtigen sein. (3)