R B 198 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
E. Grundvermögen
Zu § 198 BewG

R B 198 ErbStR2011 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

R B 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

(1) 1Abweichend von der Wertermittlung nach den § 179 und §§ 182 bis 196 BewG ist der niedrigere gemeine Wert (Verkehrswert/Marktwert) am Bewertungsstichtag festzustellen, wenn der Steuerpflichtige diesen nachweist (§ 198 BewG). 2Den Steuerpflichtigen trifft die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert und nicht eine bloße Darlegungslast. 3Die Vorlage von Auszügen aus der Kaufpreissammlung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. (2) 1Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann für die nach § 179, §§ 182 bis 196 BewG bewerteten wirtschaftlichen Einheiten geführt werden, wobei der Nachweis die jeweils gesamte wirtschaftliche Einheit umfassen muss. 2Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung ist der Verkehrswertnachweis für die gesamte wirtschaftliche Einheit unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten zulässig. (3)