R B 9.3 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
III. Bewertungsgesetz
A. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 9 BewG

R B 9.3 ErbStR2011 Übrige körperliche Vermögensgegenstände

R B 9.3 Übrige körperliche Vermögensgegenstände

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

1Übrige körperliche Gegenstände werden mit dem gemeinen Wert bewertet. 2Der gemeine Wert von Kunstgegenständen und Sammlungen ist unter Berücksichtigung der schwierigen Verwertungsaussichten vorsichtig zu ermitteln.