(1) 1Bei einer Kommanditgesellschaft haften die Kommanditisten im Außenverhältnis für Schulden der Gesellschaft grundsätzlich nur bis zur Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme (§ 161 Absatz 1 in Verbindung mit § 171 Absatz 1 1. Halbsatz und § 172 Absatz 2 HGB). 2Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Kommanditist seine Einlage geleistet und nicht wieder zurückerhalten hat (§ 171 Absatz 1 2. Halbsatz in Verbindung mit § 172 Absatz 4 HGB). (2)
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