(1) Der steuerpflichtige Erwerb ist grundsätzlich wie folgt zu ermitteln:
1. Steuerwert des Wirtschaftsteils des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens + Steuerwert des Betriebsvermögens + Steuerwert der Anteile an Kapitalgesellschaften Zwischensumme − Befreiungen nach §§ 13 a, 13 c ErbStG − Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ErbStG − Befreiung nach § 13 d ErbStG + Steuerwert des Wohnteils und der Betriebswohnungen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens − Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 b und 4 c ErbStG − Befreiung nach § 13 d ErbStG + Steuerwert des Grundvermögens − Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 a bis 4 c ErbStG − Befreiung nach § 13 d ErbStG + Steuerwert des übrigen Vermögens − Befreiungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ErbStG = Vermögensanfall nach Steuerwerten 2. Steuerwert der Nachlassverbindlichkeiten, soweit nicht vom Abzug ausgeschlossen, mindestens Pauschbetrag für Erbfallkosten (einmal je Erbfall) = abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten 3. Vermögensanfall nach Steuerwerten (1.) − abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (2.) − weitere Befreiungen nach § 13 ErbStG = Bereicherung des Erwerbers 4. Bereicherung des Erwerbers (3.) − ggf. steuerfreier Zugewinnausgleich § 5 Absatz 1 ErbStG + ggf. hinzuzurechnende Vorerwerbe § 14
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