(1) 1Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205, mit späteren Änderungen) regelt, unter welchen Voraussetzungen u. a. enteignete oder unter sonstigen in § 1VermG näher bezeichneten Umständen staatlichen Stellen oder Dritten übertragene Vermögenswerte an den Berechtigten zurückzuübertragen sind (§ 3VermG). 2Dabei sind in einschlägigen Fällen Wertausgleiche vorzunehmen (§ 6 Absatz 1; §§ 7, 21 Absatz 3 und 4VermG) und sonstige Ansprüche Dritter zu erfüllen (§ 19VermG). 3Ist eine Rückübertragung ausgeschlossen (§§ 4, 5, 6 Absatz 7VermG), wird eine Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes - EntSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658, mit späteren Änderungen) gewährt. 4Dies gilt auch, wenn der Berechtigte eine Entschädigung nach § 6 Absatz 7 oder § 8 wählt.(2)
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.