R E 1.1 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 1 ErbStG

R E 1.1 ErbStR2011 Anwendung der Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auf Schenkungen

R E 1.1 Anwendung der Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auf Schenkungen

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

1Die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Absatz 2 ErbStG). 2Bei der Besteuerung von Schenkungen unter Lebenden gelten alle Bestimmungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, sofern sie nicht Sachverhalte betreffen, die allein bei Erwerben von Todes wegen vorkommen. 3Nicht auf Schenkungen anzuwenden sind insbesondere die Vorschriften 1. zum Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (>§ 10 Absatz 1 Satz 2 ErbStG), 2. zum Pauschbetrag für Erbfallkosten (>§ 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 ErbStG), 3. zum Erwerb eines Familienheims von Todes wegen (>§ 13 Absatz 1 Nummer 4 b und 4 c ErbStG), 4. zum Rückfall von Vermögensgegenständen an die Eltern (>§ 13 Absatz 1 Nummer 10 ErbStG), 5. zur Steuerklasse der Eltern bei Erwerben von Todes wegen (>§ 15 Absatz 1 ErbStG Steuerklasse I Nummer 4) oder zu Erwerben auf Grund gemeinschaftlicher Testamente von Ehegatten oder Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (>§ 15 Absatz 3 ErbStG),