(1) 1§§ 13 a, 13 b ErbStG regeln die zu gewährenden Verschonungen beim Erwerb von begünstigtem Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften. 2Die Regelverschonung beträgt 85 Prozent (§ 13 b Absatz 4 in Verbindung mit § 13 a Absatz 1 ErbStG) mit einem zusätzlichen gleitenden Abzugsbetrag von höchstens 150 000 Euro (§ 13 a Absatz 2 ErbStG). 3Auf Antrag wird statt der Regelverschonung eine Befreiung zu 100 Prozent gewährt (Optionsverschonung, § 13 a Absatz 8 ErbStG). (2)
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