R E 13 a.14 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

R E 13 a.14 ErbStR2011 Begünstigte Erwerbe bei Familienstiftungen

R E 13 a.14 Begünstigte Erwerbe bei Familienstiftungen

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

1Die Vergünstigungen durch Verschonungsabschlag (§ 13 a Absatz 1 ErbStG) und Abzugsbetrag (§ 13 a Absatz 2 ErbStG) werden auch bei der Bemessung der Ersatzerbschaftsteuer einer Familienstiftung oder eines Familienvereins (§ 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG) gewährt, soweit zum Vermögen der Stiftung oder des Vereins begünstigtes Vermögen gehört. 2Wegen der Errichtung einer Familienstiftung von Todes wegen >R E 1.2. 3Beim Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden (§ 7 Absatz 1 Nummer 8 ErbStG) kommen die Vergünstigungen ebenfalls in Betracht.