(1) Die vorauszusetzende einheitliche Verfügung über die Anteile geht nicht schon dann verloren, wenn innerhalb der Behaltensfrist 1. ein Gesellschafter an seinem Anteil einen Nießbrauch bestellt und das Stimmrecht beim Nießbrauchbesteller verbleibt; 2. ein Gesellschafter seinen Anteil verpfändet. 2Das Mitgliedschafts- und Stimmrecht geht in einem solchen Fall nicht auf den Pfandgläubiger über. 3Schädlich ist erst die Verwertung des Pfandguts durch den Pfandgläubiger (§ 13 a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 ErbStG). 4Die verbleibenden Poolmitglieder verlieren ihre bisher gewährte Begünstigung nicht; 3. eine Vereinigung aller Anteile bei dem letzten Poolgesellschafter einer Poolgemeinschaft eintritt, weil die Anteile des vorletzten Poolgesellschafters auf ihn übergegangen sind. (2) Der Wegfall der Begünstigung tritt insbesondere ein, wenn innerhalb der Behaltensfrist 1. ein Poolgesellschafter seine Anteile an andere Poolgesellschafter oder dem Poolvertrag entsprechend an Dritte entgeltlich überträgt (§ 13 a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 ErbStG). 2Die Übertragung eines Anteils durch einen Poolgesellschafter führt nur bei diesem zum Verlust der Begünstigung, solange die verbleibenden Poolmitglieder über mehr als 25 Prozent der Anteile verfügen;
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