R E 13 a.4 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

R E 13 a.4 ErbStR2011 Lohnsummenregelung

R E 13 a.4 Lohnsummenregelung

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

(1) 1Der Verschonungsabschlag entfällt anteilig, wenn die Summe der Lohnsummen innerhalb der fünf Jahre nach dem Erwerb die Mindestlohnsumme von 400 Prozent der Ausgangslohnsumme unterschreitet (§ 13 a Absatz 1 Satz 2 ErbStG). 2Der Verschonungsabschlag entfällt in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Lohnsumme die Mindestlohnsumme unterschreitet. 3Der Steuerbescheid in diesem Fall ist nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern (Nachversteuerung). 4Der Steuerpflichtige ist im Steuerbescheid darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen die Lohnsummenregelung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist schriftlich anzuzeigen sind (§ 13 a Absatz 6 ErbStG, § 153 Absatz 2 AO) und eine Anzeige auch dann zu erfolgen hat, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt. 5Die Finanzämter haben die Einhaltung der Lohnsummenregelung in geeigneter Form zu überwachen. 6In Fällen von geringer Bedeutung, z. B. bei einem gemeinen Wert des erworbenen begünstigten Vermögens bis zu 150 000 Euro, ist auf die Überwachung der Lohnsummenregelung zu verzichten. 7Ein Verstoß gegen die Lohnsummenregelung wirkt sich nicht auf den Abzugsbetrag nach § 13 a Absatz 2 ErbStG aus. (2)