R E 13 a.7 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

R E 13 a.7 ErbStR2011 Behaltensregelungen für land- und forstwirtschaftliches Vermögen

R E 13 a.7 Behaltensregelungen für land- und forstwirtschaftliches Vermögen

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

(1) 1Die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des § 168 Absatz 1 Nummer 1 BewG (Wirtschaftsteil im Sinne des § 160 Absatz 2 BewG) und selbst bewirtschafteter Grundstücke im Sinne des § 159 BewG innerhalb der Behaltensfrist ist ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen (§ 13 a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ErbStG). 2Wird der Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil aufgegeben und führt dies dazu, dass der Betrieb als Stückländerei (§ 168 Absatz 2 in Verbindung mit § 160 Absatz 7 BewG) zu qualifizieren ist oder das Vermögen nicht mehr auf Dauer dem Betrieb zu dienen bestimmt ist (z. B. gewerbliche Nutzung), liegt ein Verstoß gegen die Behaltensreglung vor. 3Zur Reinvestitionsklausel >R E 13 a.11. 4Wegen der Änderung der Feststellung des gemeinen Werts des Wirtschaftsteils des Betriebs >§ 162 Absatz 3 und 4 BewG. (2)