R E 13 b.17 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 b ErbStG

R E 13 b.17 ErbStR2019 Grundstücksüberlassung im Rahmen eines Wohnungsunternehmens

R E 13 b.17 Grundstücksüberlassung im Rahmen eines Wohnungsunternehmens

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) Grundstücke im Sinne des R E 13 b.13, die zum Betriebsvermögen oder gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft oder zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft gehören, zählen nicht zum Verwaltungsvermögen (§ 13 b Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d ErbStG), wenn - der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von eigenen Wohnungen im Sinne des § 181 Absatz 9 BewG besteht und - dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) erfordert. (2)