1Zum Verwaltungsvermögen gehören Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine (§ 13 b Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ErbStG). 2Das gilt nicht, wenn der Handel mit diesen Gegenständen oder deren Verarbeitung der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist. 3Die Zuordnung dieser Wirtschaftgüter zum Umlaufvermögen kann ein Indiz hierfür sein.
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