R E 13 b.23 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 b ErbStG

R E 13 b.23 ErbStR2019 Finanzmittel

R E 13 b.23 Finanzmittel

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) 1Zum Verwaltungsvermögen gehört der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (Finanzmittel), soweit er 15 Prozent des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt (Finanzmitteltest, § 13 b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG). 2Der Finanzmitteltest ist durch das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt durchzuführen auf der Grundlage der Feststellungen durch die Betriebsfinanzämter nach § 13 b Absatz 10 ErbStG. (2) Zu den Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen zählen unter anderem - Geld, - Sichteinlagen, - Sparanlagen, - Festgeldkonten, - Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, - Forderungen an verbundene Unternehmen (wegen der Behandlung im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung > R E 13 b.29), - Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen (wegen der Zuordnung zu Vermögen, das der Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen dient > R E 13 b.11), - Forderungen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, insbesondere Forderungen des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft, - Forderungen von Personen- oder Kapitalgesellschaften gegen ihre Gesellschafter,