R E 13 b.26 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 b ErbStG

R E 13 b.26 ErbStR2019 Unschädliches Verwaltungsvermögen

R E 13 b.26 Unschädliches Verwaltungsvermögen

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

1Der Nettowert des Verwaltungsvermögens ist um das unschädliche Verwaltungsvermögen zu kürzen. 2Unschädliches Verwaltungsvermögen entspricht zehn Prozent des Werts des (Anteils) Betriebsvermögens. 3Der Wert des (Anteils) Betriebsvermögens ist zu kürzen um - den Nettowert des Verwaltungsvermögens (> R E 13 b.25), - den Wert des jungen Verwaltungsvermögens und - den Wert der jungen Finanzmittel. 4Das unschädliche Verwaltungsvermögen wird wie begünstigtes Vermögen behandelt.