R E 13 b.3 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 b ErbStG

R E 13 b.3 ErbStR2019 Begünstigungsfähiges Vermögen - Allgemeines

R E 13 b.3 Begünstigungsfähiges Vermögen - Allgemeines

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

1Die Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen zu einer wirtschaftlichen Einheit wird im Rahmen der Bewertung dieser wirtschaftlichen Einheiten bestimmt. 2Die Vermögensart und der festgestellte Wert sind Gegenstand des Feststellungsbescheids (§ 182 Absatz 1 Satz 1 AO). 3Die Entscheidung, ob hieraus folgend begünstigtes Vermögen vorliegt, trifft das Erbschaftsteuerfinanzamt. 4§ 13 b Absatz 1 ErbStG umschreibt das begünstigungsfähige Vermögen. 5Das begünstigte Vermögen ergibt sich nach § 13 b Absatz 2 bis 9 ErbStG.