(1) 1Festzustellen sind gemäß § 13 b Absatz 10 ErbStG die Summe der gemeinen Werte - der Finanzmittel, - der jungen Finanzmittel, - des Verwaltungsvermögens, - des jungen Verwaltungsvermögens und - der Schulden. 2Eine Feststellung erfolgt, wenn und soweit diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne des § 13 b Absatz 10 ErbStG von Bedeutung sind. 3Die Entscheidung, ob die Werte von Bedeutung sind, trifft das für die Erbschaftsteuer oder das für die andere Feststellung zuständige Finanzamt. 4Die Feststellungen erfolgen auch dann, wenn es sich um ein börsennotiertes Unternehmen (§ 11 Absatz 1 BewG) handelt und deshalb keine Feststellung des Wertes des Anteils nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BewG erfolgt. (2) Bei einer Beteiligung an einer Personengesellschaft erfolgen die Feststellungen bezogen auf den übertragenen Teil der Beteiligung, bei einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft auf den übertragenen Anteil. (3)
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