R E 13 b.5 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 b ErbStG

R E 13 b.5 ErbStR2011 Begünstigungsfähiges Betriebsvermögen

R E 13 b.5 Begünstigungsfähiges Betriebsvermögen

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

(1) 1Begünstigungsfähig ist der Erwerb inländischen Betriebsvermögens im Sinne des § 12 Absatz 5 ErbStG, welches im Zeitpunkt der Steuerentstehung als solches vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht und in der Hand des Erwerbers inländisches Betriebsvermögen bleibt. 2Dazu gehört insbesondere das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen (§ 95 BewG) und das dem Gewerbebetrieb gleichstehende Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient (§ 96 BewG), unter der Voraussetzung, dass dieses Vermögen bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehört. 3Dazu gehören auch Beteiligungen an Personengesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 oder § 18 Absatz 4 EStG97 Absatz 1 Nummer 5 BewG). (2)