(1) 1Umfasst das auf einen Erwerber übertragene begünstigte Vermögen (> R E 13 b.7) mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart (z. B. mehrere Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten begünstigten Vermögens (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften), sind deren Werte vor der Anwendung der §§ 13 a, 13 c und 28 a ErbStG zusammenzurechnen. 2Der Verschonungsabschlag nach § 13 a Absatz 1 oder 10 oder § 13 c ErbStG und der Abzugsbetrag nach § 13 a Absatz 2 ErbStG können nur von einem insgesamt positiven Steuerwert des gesamten begünstigten Vermögens abgezogen werden. 3Liegt nur eine wirtschaftliche Einheit mit einem negativen gemeinen Wert vor, kommt keine Verschonung in Betracht. (2)
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