(1) 1Das begünstigte Vermögen und das steuerpflichtige Vermögen werden durch das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt auf der Grundlage der Feststellungen durch die Betriebsfinanzämter nach § 13 b Absatz 10 ErbStG ermittelt. 2Die Berechnungen des Erbschaftsteuerfinanzamts erstrecken sich nur auf das begünstigungsfähige Vermögen im Sinne des § 13 b Absatz 1 ErbStG. 3Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist zur Ermittlung des begünstigten Vermögens der festgestellte Wert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG um das Betriebsvermögen in Drittstaaten-Betriebstätten (> R E 13 b.5 Absatz 4) zu mindern. (2) 1Das begünstigte Vermögen ist wie folgt zu ermitteln: I. 90-%-Test (Prüfung nach § 13 b Absatz 2 Satz 2 ErbStG)
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen) § 13 b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG + festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel) § 13 b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG =
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