R E 13 c.3 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 c ErbStG

R E 13 c.3 ErbStR2019 Ergänzende Vorschriften beim Abschmelzmodell

R E 13 c.3 Ergänzende Vorschriften beim Abschmelzmodell

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

Folgende ergänzende Vorschriften sind zu beachten: 1. Zu den Folgen einer Weitergabeverpflichtung oder einer Nachlassteilung: § 13 c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 a Absatz 5 ErbStG (> R E 13 a.11); 2. zu den Anzeigepflichten des Erwerbers in den Fällen eines Verstoßes gegen die Lohnsummen- oder Behaltensregelungen und Hinausschieben des Endes der Festsetzungsfrist bei Verstoß gegen diese Regelungen: § 13 c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 a Absatz 7 ErbStG; 3. zu den erhöhten Mitwirkungs- und Nachweispflichten des Erwerbers bei Auslandssachverhalten: § 13 c Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 a Absatz 8 ErbStG.