(1) Zuwendungen unter Lebenden im Sinne des Absatzes 4, die ein Ehegatte dem anderen Ehegatten oder ein Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes dem anderen Lebenspartner im Zusammenhang mit einem Familienheim macht, sind von der Steuer befreit (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 a ErbStG). (2)
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