R E 13.6 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 ErbStG

R E 13.6 ErbStR2011 Rückfall des geschenkten Vermögens

R E 13.6 Rückfall des geschenkten Vermögens

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

(1) 1Der von Todes wegen erfolgende Rückfall von Vermögensgegenständen, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung zugewandt hatten, an den jeweiligen Schenker bleibt für diesen steuerfrei (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 ErbStG). 2Die Vorschrift findet nur beim Rückerwerb von Todes wegen, nicht dagegen bei Rückschenkungen Anwendung. (2)