(1) 1Verstößt der Erwerber innerhalb der für die Optionsverschonung maßgebenden Lohnsummen- oder Behaltensfrist von sieben Jahren gegen die Lohnsummen- oder Behaltensregelungen (> R E 13 a.9, 13 a.19 und 13 a.21), ist der unter dem Vorbehalt des Widerrufs stehende Verwaltungsakt über den Erlass mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zu widerrufen (§ 28 a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und 3 ErbStG). 2Die zunächst erloschene Steuer lebt ganz oder teilweise wieder auf. 3Der Umfang des rückwirkenden Wegfalls des Erlasses richtet sich nach den Regelungen der Optionsverschonung (> R E 13 a.9 und 13 a.19). (2)
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