OLG Hamm - Beschluss vom 14.11.2013
1 RVs 88/13
Normen:
StGB § 316; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a; StGB § 315c Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 730 Cs 158/13

Rauschtat als objektive Bedingung der Strafbarkeit nach § 323a StGBDarstellung der Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der Rauschtat im Urteil

OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 1 RVs 88/13

DRsp Nr. 2014/859

Rauschtat als objektive Bedingung der Strafbarkeit nach § 323a StGBDarstellung der Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der Rauschtat im Urteil

1. Die im Rauschzustand begangene Tat ist bei § 323 a StGB eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Angeklagten nicht beziehen muss.2. Für eine Verurteilung nach § 323 a StGB ist es erforderlich, alle objektiven und subjektiven Merkmale der Rauschtat festzustellen, wobei nur die Schuldunfähigkeit außer Betracht bleibt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen [mit Ausnahme derer zum objektiven Tatbestand des § 323a StGB] aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 316; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a; StGB § 315c Abs. 3;

Gründe

I.