OLG München - Urteil vom 09.10.2008
1 U 2500/08
Normen:
BGB § 823; BGB § 1922; StGB § 203;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1094
NStZ 2013, 151
OLGReport-München 2009, 170
VersR 2009, 982
ZEV 2009, 40
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 11358/07

Recht der Erben auf Einsicht in die Krankenunterlagen des Erblassers

OLG München, Urteil vom 09.10.2008 - Aktenzeichen 1 U 2500/08

DRsp Nr. 2009/28340

Recht der Erben auf Einsicht in die Krankenunterlagen des Erblassers

Zumindest zum Zwecke der Klärung von vermögensrechtlichen Ansprüchen wie Schadensersatz wegen Behandlungsfehlern oder Rückforderung von Honorar ist von einer mutmaßlichen Einwilligung des verstorbenen Patienten zur Einsichtnahme in die Krankenunterlagen auszugehen. Die Verweigerung der Einsichtnahme ist daher nachvollziehbar zu begründen.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5.3.2008, Az.: 9 O 11358/07, wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823; BGB § 1922; StGB § 203;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe von Krankenunterlagen ihres verstorbenen Ehemannes geltend.

Die Klägerin ist die Witwe des am 07.10.2006 verstorbenen Herrn A. B.