BGH - Urteil vom 09.12.2022
V ZR 68/22
Normen:
BGB § 323 Abs. 1; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 1812; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; BGB § 1975;
Fundstellen:
DNotZ 2023, 436
FamRZ 2023, 643
JZ 2023, 211
MDR 2023, 281
NJW 2023, 1444
NZM 2023, 613
ZEV 2023, 303
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 328 O 342/18
OLG Hamburg, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 11/21

Recht des Versprechensempfängers zum Rücktritt vom Vertrag im Falle von Leistungsstörungen bei einem Vertrag zugunsten Dritter; Vereinbarung zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem bzgl. des Rücktrittsrechts des Dritten

BGH, Urteil vom 09.12.2022 - Aktenzeichen V ZR 68/22

DRsp Nr. 2023/1981

Recht des Versprechensempfängers zum Rücktritt vom Vertrag im Falle von Leistungsstörungen bei einem Vertrag zugunsten Dritter; Vereinbarung zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem bzgl. des Rücktrittsrechts des Dritten

Das in § 1812 BGB für bestimmte Verfügungen vorgesehene Genehmigungserfordernis besteht bei der Nachlassverwaltung nicht. a) Das Recht, im Falle von Leistungsstörungen von dem Vertrag zurückzutreten (hier: gemäß § 323 Abs. 1 BGB), steht bei einem Vertrag zugunsten Dritter grundsätzlich dem Versprechensempfänger und nicht dem Dritten zu. Auch eine Zustimmung des Dritten ist zur Wirksamkeit des Rücktritts nicht erforderlich, selbst wenn das Recht des Dritten unwiderruflich ist.b) Nicht ausgeschlossen ist allerdings eine Vereinbarung zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem, dass das Rücktrittsrecht dem Dritten zustehen soll. Möglich ist es zudem, dass der Versprechensempfänger sein Rücktrittsrecht an den Dritten abtritt oder diesen zur Ausübung des Rücktrittsrechts ermächtigt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 21. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.