OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.05.2022
20 W 271/18
Normen:
§ 1960 BGB; § 1915 BGB; § 1836 BGB; § 2 VBVG; § 3 VBVG;
Fundstellen:
ZEV 2023, 563
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 07.08.2018

Rechte des berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers bei unterbliebener Feststellung der Berufsmäßigkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.05.2022 - Aktenzeichen 20 W 271/18

DRsp Nr. 2023/1059

Rechte des berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers bei unterbliebener Feststellung der Berufsmäßigkeit

1. Eine nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung der Nachlasspflegschaft ist nicht möglich.2. Für den tatsächlich berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger kommt bei unterbliebener Feststellung der Berufsmäßigkeit nur die Festsetzung einer Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB in Betracht. Er muss sich hinsichtlich der Höhe seiner Vergütung dann so behandeln lassen, als sei er nicht berufsmäßig tätig geworden. Bei der Bemessung der Vergütung aus dem Nachlass kann daher weder ein Stundensatz gewährt werden, der bei festgestellter berufsmäßiger Führung angemessen wäre, noch kann Umsatzsteuer zusätzlich festgesetzt werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.

Der Beschwerdegegnerin wird auf ihren Antrag vom 19.01.2018 für ihre Tätigkeit als Nachlasspflegerin im Zeitraum vom 08.03.2012 bis zum 18.01.2018 eine aus dem Nachlass zu erstattende Vergütung in Höhe von 2.412,00 EUR bewilligt.

Der Antrag auf weitergehende Festsetzung einer Vergütung wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 1960 BGB; § 1915 BGB; § 1836 BGB; § 2 VBVG; § 3 VBVG;

Gründe

I.