Am 15. März 1990 war der im Jahre 1974 verstorbene W. G, als Eigentümer mehrerer Bodenreformgrundstücke im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 1991 veräußerte seine Erbeserbin, die Beklagte, eines dieser Grundstücke für 152.520 DM an vier, in einer BGB -Gesellschaft verbundene Interessenten, für die am 9. Juni 1992 eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. Zuvor, am 5. Juni 1992, war die Beklagte als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden.
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