OLG München - Endurteil vom 23.11.2016
20 U 2998/16
Normen:
BGB § 528 Abs. 1; SGB XII § 93 Abs. 1; BGB § 615 Alt. 2;
Fundstellen:
NotBZ 2017, 238
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 15157/15

Rechtliche Einordnung des Verzichts auf den Rückübertragungsanspruch aus einem Übergabevertrag

OLG München, Endurteil vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 20 U 2998/16

DRsp Nr. 2016/19951

Rechtliche Einordnung des Verzichts auf den Rückübertragungsanspruch aus einem Übergabevertrag

Haben die Parteien eines Grundstücksübergabevertrags (hier: Mutter und Sohn) vereinbart, dass der übergebenden Mutter ein Rückübertragungsanspruch für den Fall zustehen solle, dass der Sohn ohne ihre Zustimmung über den Grundbesitz verfüge, einem Insolvenzverfahren unterliege oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Grundstück eingeleitet würden, so ist dieser Anspruch aufschiebend bedingt durch den Eintritt der angeführten Ereignisse. Ein Verzicht auf den Rückübertragungsanspruch stellt jedenfalls solange keine Schenkung dar, als ein Anspruch mangels Eintritts der Ereignisse noch nicht entstanden ist. Es besteht daher auch kein Rückforderungsanspruch aus übergeleitetem Recht des örtlichen Trägers der Sozialhilfe.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juni 2016, Az. 34 O 15157/15, aufgehoben.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 14.600,00 zu zahlen.

3.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.600,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 528 Abs. 1; SGB XII § 93 Abs. 1; BGB § 615 Alt. 2;

Gründe

I.