OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.06.2020
3 Wx 79/20
Normen:
BGB § 2289 Abs. 1 S. 2; FamFG § 29 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2020, 545
ZEV 2020, 487
Vorinstanzen:
AG Kempen, - Vorinstanzaktenzeichen 28 VI 401/19

Rechtliche Einordnung eines Änderungsvorbehalts in einem ErbvertragVoraussetzungen der Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens zur Frage der Echtheit einer Unterschrift

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 79/20

DRsp Nr. 2020/10610

Rechtliche Einordnung eines Änderungsvorbehalts in einem Erbvertrag Voraussetzungen der Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens zur Frage der Echtheit einer Unterschrift

1. Haben die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann in einem notariellen Erbvertrag einander wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt, den aus erster Ehe stammenden Sohn des vorverstorbenen Ehemannes zum Alleinerben des Zuletztversterbenden bestimmt und festgehalten, dass sämtliche Bestimmungen des Erbvertrages bindend sein sollen, im Falle des Überlebens der Ehefrau die Bindungswirkung jedoch entfalle, wenn der Sohn oder einer seiner Nachkommen von ihr den Pflichtteil verlange, so stellt sich letztere Regelung als Bedingung für einen zugunsten der Erblasserin bestehenden Änderungsvorbehalt dar (hier: mit der Folge, dass sich die testamentarische Einsetzung ihrer Nichte zur Alleinerbin in Ermangelung eines nachgewiesenen Pflichtteilsverlangens als unwirksam erweist).2. Die Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens zu der Frage der Echtheit der Unterschrift des Erblassers auf einer relevanten Erklärung kommt unter Beachtung des Grundsatzes zur Beweiserhebung nach pflichtgemäßem Ermessen nur in Betracht, wenn das Gericht - wie hier nicht der Fall - selbst Auffälligkeiten in Bezug auf die Echtheit einer Unterschrift (z.B. Abweichungen von Vergleichsunterschriften) feststellt.

Tenor