FG Düsseldorf - Urteil vom 22.11.2016
4 K 2949/14 Erb
Normen:
EStG § 31 Abs. 5 S. 1; ErbStG § 32 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2018, 493
UVR 2017, 139
ZEV 2017, 111

Rechtmäßiges Ansetzen eines Erwerbs durch Vermächtnis im Rahmen der Festsetzung von Erbschaftsteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2016 - Aktenzeichen 4 K 2949/14 Erb

DRsp Nr. 2016/19169

Rechtmäßiges Ansetzen eines Erwerbs durch Vermächtnis im Rahmen der Festsetzung von Erbschaftsteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 31 Abs. 5 S. 1; ErbStG § 32 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist der Gesamtrechtsnachfolger der ...... 1925 geborenen A. Diese war die Schwester der am 2. August 1924 geborenen Erblasserin B, geborene A.

Die Erblasserin errichtete am 27. Mai 2000 ein eigenhändiges Testament, mit dem sie ihre Patenkinder C und D zu ihren Erben einsetzte. Ferner verfügte sie unter Nr. 2 ihres Testaments:

"Aus meinem Vermögen erhält meine Schwester ..... A als Vorvermächtnis einen Geldbetrag in Höhe von 500.000 DM sowie den als Anlage zu diesem Testament aufgelisteten Schmuck meiner Mutter...

Der Testamentsvollstrecker ... soll den Betrag von 500.000 DM treuhänderisch anlegen und zwar mündelsicher im Sinne der Vorschrift über die Vormundschaft. Die Früchte der Anlage, insbesondere Zinsen, Dividenden usw. sollen zweimal im Jahr an meine Schwester ausgezahlt werden. Auch kann diese verlangen, dass ihr jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres 50.000 DM aus dem vorhandenen Kapitalbetrag zusätzlich ausgezahlt werden.

Nachvermächtnisnehmer nach dem Tod meiner Schwester ist Frau E..."