FG München - Urteil vom 16.06.2021
4 K 692/20
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1922; BGB § 2047 Abs. 1; BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BewG § 151 Abs. 2 Nr. 2;

Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Steuerbefreiung als Familienheim bei Festsetzung der Erbschaftsteuer in Bezug auf ein ererbtes Wohnhaus

FG München, Urteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 4 K 692/20

DRsp Nr. 2021/12548

Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Steuerbefreiung als Familienheim bei Festsetzung der Erbschaftsteuer in Bezug auf ein ererbtes Wohnhaus

Stichwort: Keine mehrfache Begünstigung von Familienheimen

Tenor

1.

Der durch die Einspruchsentscheidung vom 18. März 2020 bestätigte Erbschaftsteuerbescheid vom 27. November 2019 wird dahingehend geändert, dass die Erbschaftsteuer auf 313.842 € herabgesetzt wird.

2.

im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 77 % und der Beklagte zu 23 %.

4.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1922; BGB § 2047 Abs. 1; BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BewG § 151 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger im Rahmen der Festsetzung der Erbschaftsteuer in Bezug auf ein ererbtes Wohnhaus zu Unrecht die Steuerbefreiung als Familienheim verweigert hat.