Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Kläger zu 1 und zu 2 haben die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III.In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. Januar 2016 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 30.000,- Euro festgesetzt.
I.
Die Kläger wenden sich als Rechtsnachfolger der verstorbenen Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 12. April 2013 für die Verlegung der Staats Straße 2205 "Landesgrenze - B. R. - C. - Bundesstraße 4" nördlich C. (2. Teilabschnitt des 2. Bauabschnitts) von W. bis zur Stadtgrenze C. (von Bau-km 0+000 bis Bau-km 5+235) im Gebiet der Stadt C. und der Gemeinde M.
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