LSG Hessen - Urteil vom 22.11.2019
L 5 R 190/18
Normen:
SGB IV § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 97 Abs. 1 S. 1; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 45 Abs. 3 S. 3-4; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB X § 48 Abs. 4 S. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 3; BGB § 1922; BGB § 1967 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 26.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 363/16

Rechtmäßigkeit einer teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Hinterbliebenenrente und der Erstattung überzahlter Rentenbeträge gegenüber dem Erben der RentenberechtigtenEintritt einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen durch die Gewährung einer Altersrente für Frauen mit der Folge einer EinkommensanrechnungAnforderungen an eine verschuldensunabhängige Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X im Hinblick auf die Kenntnis der die Aufhebung rechtfertigenden TatsachenAbgrenzung eines Zweitbescheides gegenüber den Erben von einer wiederholenden Verfügung

LSG Hessen, Urteil vom 22.11.2019 - Aktenzeichen L 5 R 190/18

DRsp Nr. 2020/13172

Rechtmäßigkeit einer teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Hinterbliebenenrente und der Erstattung überzahlter Rentenbeträge gegenüber dem Erben der Rentenberechtigten Eintritt einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen durch die Gewährung einer Altersrente für Frauen mit der Folge einer Einkommensanrechnung Anforderungen an eine verschuldensunabhängige Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X im Hinblick auf die Kenntnis der die Aufhebung rechtfertigenden Tatsachen Abgrenzung eines Zweitbescheides gegenüber den Erben von einer wiederholenden Verfügung

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26. März 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.458,65 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 97 Abs. 1 S. 1; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 45 Abs. 3 S. 3-4; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3; SGB X § 48 Abs. 4 S. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 3; BGB § 1922; BGB § 1967 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der teilweisen Aufhebung und Erstattung einer Hinterbliebenenrente gegenüber dem Erben der Rentenberechtigten.