Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zerbst - Grundbuchamt - vom 16. September 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
I.
H. und E. B. waren seit dem 20. Mai 1997 als Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Zerbst von C. Blatt ... eingetragenen Flurstücks 139 der Flur 8 eingetragen.
Nach dem Tod von H. B. errichtete E. B. unter dem 18. November 2004 ein Testament, mit dem sie W. L., M. K. und B. J. zu ihren Erben einsetzte und Rechtsanwalt M. R. aus C. zum Testamentsvollstrecker bestimmte.
Nach dem Tod von E. B. am 11. April 2013 wurden am 14. Dezember 2015 die vorgenannten Erben in Erbengemeinschaft als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
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